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Liebe Mitglieder,

zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten in Hamburg weiterhin viele Regeln. Ein Stufenplan sieht schrittweise Lockerungen vor. Es gelten grundsätzlich weiterhin die allgemeinen Hygienevorgaben, Schutzkonzepte und die Maskenpflicht weiter.

Nachfolgend sind einige wichtige Punkte mit Stand 16.07.21 dargestellt:

  • Kontaktbeschränkungen

  • Die Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgerufen, die Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Grundsätzlich sollten private Zusammenkünfte durch einen Selbsttest der Teilnehmenden abgesichert werden.

  • Für private Treffen gilt seit dem 22. Juni: Sie dürfen mit bis zu 10 Personen stattfinden, sowohl in geschlossenen Räumen, als auch im Freien. Nicht mitgezählt werden Kinder bis 14 Jahre, vollständig Geimpfte und Genesene.

  • Abstand halten: Zu allen Menschen, die nicht ausdrücklich unter die erlaubten Kontakte fallen, müssen Sie mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Diese Regel gilt überall: zu Hause, an öffentlichen Orten oder im Freien. Zu allen Personen, mit denen Sie im selben Haushalt leben, müssen Sie keinen Abstand halten. Für vollständig Geimpfte und Genesene ist diese Regelung seit dem 9. Mai aufgehoben. Sie zählen auch bei den Kontakten nicht mit.

  • Maskenpflicht

  • In Büros und Betrieben und in öffentlichen Gebäuden sind medizinische Masken vorgeschrieben. Die Maske darf abgelegt werden, wenn es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Person anwesend ist, oder wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Die Maske darf zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

  • Beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen müssen Menschen ab 14 Jahren grundsätzlich medizinische Masken tragen. Darunter fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2.

  • Im öffentlichen Nahverkehr sind weiterhin Masken zu tragen. Das gilt für alle Menschen ab 6 Jahren. Aber: Es reicht nun eine einfache OP-Maske, eine FFP2-Maske oder ein Mund-Nasen-Schutz nach vergleichbarem Standard ist nicht mehr notwendig.

  • Vorübergehend galt auf stark frequentierten Plätzen und Straßen eine Maskenpflicht. Diese hat der Senat nun - dank sinkender Inzidenz - aber weitgehend wieder aufgehoben. Lediglich dort, wo kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, muss auch weiterhin eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt beispielsweise auf Wochenmärkten, in Warteschlangen vor Geschäften oder auch Gaststätten sowie bei touristischen Stadtrundfahrten.

  • Einzelhandel

  • Der Einzelhandel darf wieder öffnen - mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert.

  • Es gelten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleibt Pflicht auch vor den Geschäften.

  • Zudem ist im Einzelhandel eine (digitale) Kontaktnachverfolgung nötig. Ein tagesaktueller Schnelltest ist nicht erforderlich, solange die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.

  • Körpernahe Dienstleistungen

  • Für Friseursalons, Fußpflege, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstudios gilt: Alle bei der Dienstleistung anwesenden Personen müssen eine medizinische Maske tragen. Der Termin muss vorab vereinbart werden. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Ein tagesaktueller Corona-Test ist verpflichtend und muss schriftlich nachgewiesen werden. Vollständig Geimpfte und Genesene müssen keinen Test vorlegen.

  • Ab dem 11. Juni gilt im Bereich der körpernahen Dienstleistungen anstatt einer FFP2-Maskenpflicht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

  • Kultur, Freizeitgestaltung und Veranstaltungen

  • Seit dem 22. Juni sind Veranstaltungen in Innenräumen mit festen Sitzplätzen mit bis zu 100 Personen möglich. Für Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze gilt eine Obergrenze von 50 Personen - jeweils mit Auflagen. Dazu zählen eine Testpflicht, Kontaktnachverfolgung und die Maskenpflicht (medizinische Maske).
    Veranstaltungen unter freiem Himmel sind unter denselben Bedingungen (aber ohne Maskenpflicht) mit bis zu 500 Personen zulässig. Ohne feste Sitzplätze sind Veranstaltungen im Freien mit bis zu 250 Personen möglich. Für alle Veranstaltungen, also drinnen und draußen gilt, dass dort nicht getanzt werden darf.
    Private Feiern, die über die geltenden Kontaktbeschränkungen hinausgehen, sind erlaubt. Wenn dabei in Innenräumen mehr als 10 Personen zusammenkommen, gelten dieselben Regeln, wie für Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze.

  • Theater, Musiktheater, Opern, Konzerthäuser, das Literaturhaus, das Planetarium und Kinos dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Dazu zählen eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken auch am Platz.

  • In Kultureinrichtungen ist die Anordnung der festen Sitzplätze im "Schachbrettmuster" möglich. Das heißt: Zwischen allen besetzten Sitzplätzen muss rechts, links, davor und dahinter jeweils ein Platz frei sein.

  • Die Veranstaltung von Volksfesten wie dem Sommerdom ist unter Auflagen möglich. Es muss ein spezifisches Schutzkonzept geben.

  • Chorproben dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen stattfinden. Für diese sowie für Blasinstrumente-Ensembles gilt ein Sonderabstand von 2,5 Meter zwischen den Musizierenden. Sofern Proben in Innenräumen stattfinden, gilt eine Testpflicht als Auflage.

  • Freibäder, Hallenbäder und Thermen dürfen wieder öffnen. Bei allen Besuchen in Hallenbädern und Thermen ist ein aktueller negativer Corona-Test oder vergleichbarer Nachweis nötig. Für Freibäder besteht keine Testpflicht.

  • Zoologische und botanische Gärten sind geöffnet und können ohne Voranmeldung besucht werden. Auch hier gilt die (digitale) Kontaktnachverfolgung. Die Maskenpflicht und Testpflicht besteht nur in Innenräumen.

  • Bei Hafen- und Stadtrundfahrten darf die volle Kapazität der Gefährte genutzt werden, allerdings unter Einhaltung der Abstandsregeln und Tragen einer medizinischen Maske.

  • Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen unter Auflagen wie einer Kontaktnachverfolgung und einer Personenzahlbegrenzung wieder öffnen. Die Testpflicht entfällt.

  • Sport

  • Sport, auch Mannschaftssport, ist unabhängig von der Personenzahl zulässig. In geschlossenen Räumen gilt lediglich eine Begrenzung der Personenzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße (eine Person je zehn Quadratmeter Fläche). Für Sport in geschlossenen Räumen muss man einen negativen Coronavirus-Test nachweisen, wenn man älter als 14 Jahre alt ist. Bei Sportangeboten im Freien ist kein negativer Coronavirus-Testnachweis erforderlich. Eine regelmäßige Testung wird jedoch ausdrücklich empfohlen.

  • Fitness-, Sport- und Yogastudios dürfen unter Auflagen ihre Innenbereiche

öffnen. Voraussetzung ist unter anderem eine Testpflicht, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie ein Abstand zwischen den Sportgeräten oder Kursteilnehmenden von mindestens 2,5 Metern.

  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen können seit dem 11. Juni in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungsort und nach Einzelfallprüfung auch mit mehr als 650 zuschauenden Personen durchgeführt werden. Es gelten Auflagen wie eine Testpflicht, feste Sitzplätze, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht).

  • Gastronomie

  • Die Außengastronomie darf öffnen. Voraussetzung ist, dass sich höchstens zehn Personen an einen Tisch setzen, die alle aus verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. (Digitale) Kontaktnachverfolgung ist geboten, ein Schnelltest ist nicht erforderlich.

  • Auch die Innengastronomie ist in Hamburg unter Auflagen wieder geöffnet. Voraussetzung ist, dass sich höchstens zehn Personen an einen Tisch setzen, die alle aus verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Auch Stehplätze zum Verzehr von Speisen und Getränken können genutzt werden. (Digitale) Kontaktnachverfolgung und ein Schnelltest sind erforderlich. Restaurantbesuche sind nur bis 23 Uhr erlaubt, danach gilt eine Sperrstunde.

  • Alkohol darf in gastronomischen Betrieben unter freiem Himmel zum unmittelbaren Verzehr am Tisch ausgeschenkt werden. Von dieser Ausnahme abgesehen ist der Verkauf von alkoholischen Getränken, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, weiterhin verboten.

  • Hotels

  • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen unter Auflagen bis zu 100 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen. Die Gäste müssen vor dem Beginn der Beherbergung sowie hiernach alle 72 Stunden einen negativen Corona-Test vorlegen und ihre Daten für die (digitale) Kontaktnachverfolgung hinterlegen. Ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein, ein Schnelltest nur 24 Stunden. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske überall abseits des persönlichen Gästebereiches sowie der Restaurant- und Speisebereiche. Gastronomische Angebote im Innenbereich der Beherbergungsbetriebe dürfen ausschließlich für die beherbergten Gäste erbracht werden. Schlafsäle dürfen nur für Personen angeboten werden, die unter die allgemeine Kontaktregel fallen.

  • Senioren

  • Seniorentreffs können unter Wahrung von Hygienevorschriften, also der Abstandsregel und in kleinen Gruppen mit Kontaktnachverfolgung wieder in Anspruch genommen werden.

  • Ab dem 11. Juni darf bei Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen die FFP2-Maske am Sitzplatz abgenommen werden.

Das heißt, für unsere Mitglieder, die vollständig geimpft sind zuzüglich 14 Tage Karenzzeit danach, könnten sich bis auf Widerruf nach Absprache mit den Referenten / innen wieder in den Vereinsräumen oder im Außenbereich treffen und auch die noch nicht vollständig Geimpften dürfen wieder am Vereinsleben teilnehmen. Hierfür ist es erforderlich, dass alle die Hygienevorschriften weiter beibehalten und sich vorher mit den Referenten/innen verständigen.

Die Einhaltung dieser Regeln bleibt die Voraussetzung für alle zugelassenen Aktivitäten. Sollten sich die Neuinfektionen in Hamburg wieder erhöhen, so könnten die beschlossenen Lockerungen durch den Senat wieder aufgehoben werden.

Wir bitten, weiterhin die Informationen des Senats zu verfolgen und die aktuellen Nachrichten über die Einschränkungen oder Lockerungen unter „ www.ndr.de/ Nachrichten/ Hamburg/Corona-Regeln“ zu beachten.

Das Vereinsleben nimmt seit Anfang Juli wieder Fahrt auf, darüber sind wir sehr froh und wir hoffen, dass uns die Delta-Virus-Variante nicht wieder in einen neuen Lockdown versetzt. Wir wünschen allen eine gute Gesundheit, weiterhin Durchhaltevermögen und Spaß am Vereinsleben.